Betriebliche Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz

Steuerfrei sind:
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung des Arbeitsgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des §§ 20 und 20a des Fünften Sozialgesetzbuchs genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr (pro Arbeitnehmer) nicht übersteigen.


Vorteile für den Arbeitgeber:
Durch die zweckmäßige Gesundheitsförderung aufgrund bestimmter Kurse, Behandlungen oder Massagen lassen sich Krankheiten und somit Ausfälle des Personals vermeiden und die Leistungsfähigkeit und Motivation der Arbeitnehmer steigert sich. Gesundheitsexperten schätzen den wirtschaftlichen Schaden durch krankheitsbedingte Fehlzeiten bundesweit auf rund 70 Mrd. Euro. Zusätzlich lassen sich die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber einsparen.


Voraussetzung für Steuerbefreiung:
Der Arbeitnehmer muss diese Leistung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erhalten. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig.


Beispiele für einzelne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung:

  • Bewegungsprogramme zur Förderung der körperlichen Aktivität
  • Maßnahmen zum Ausgleich körperlicher Belastungen
  • Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung
  • Vom Arbeitgeber gezahlte Massagen
  • Rückenschule
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